Samstag, 9. Februar 2008

Gesetzliche Krankenkassen: Auf Schutzimpfungen gibt es jetzt einen gesetzlichen Anspruch


Vertragshickhack!


Mit den Veröffentlichungen der Richtlinie im Bundesanzeiger und im Deutschen Ärzteblatt sind Schutzimpfungen zu Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen geworden.


Da der Sicherstellungsauftrag für diesen Bereich weiterhin bei den Krankenkassen liegt, sind die Impfleistungen nicht Bestandteil des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM 2008), sondern bedürfen auch künftig gesonderter vertraglicher Regelungen.


Die derzeitigen Impfvereinbarungen mit den Berliner Krankenkassenverbänden gelten unverändert weiter.


Für die Primärkrankenkassen AOK Berlin, IKK Brandenburg und Berlin und die BKKen gelten die mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin geschlossenen Verträge noch bis zum 31.3.2008, für die Ersatzkassen bis zum 30.6.2008 und für die Knappschaft bis zum 31.12.2008.
Bis Redaktionsschluss war unklar, ob es Nachfolgeverträge mit der KV Berlin geben wird.

Nach dem GKV-WSG haben die Krankenkassen jetzt die Möglichkeit, auch mit „geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, ärztlich geleiteten Einrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitsdienst“ Verträge abzuschließen. Keiner der nach dem Gesetz möglichen Vertragspartner hat jedoch Anspruch auf einen Einzelversorgungsauftrag.

Der Gesetzgeber insistiert allerdings bei Vertragsabschlüssen darauf, dass „insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zu Lasten der Krankenkasse vorzunehmen“.
Die Rechtsunsicherheit, ob Fachärzte impfen dürfen, wurde inzwischen durch die Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin beseitigt. Das KV-Blatt berichtete mehrfach über das Thema. Grundsätzlich gilt: Alle Berliner Ärzte dürfen impfen. Zu beachten ist allerdings die berufsrechtliche Vorschrift, wonach ein Arzt nur im Gebiet seiner Zulassung tätig werden darf. Gynäkologen dürfen also bei von ihnen versorgten Frauen für den kompletten Impfschutz sorgen, nicht aber bei Männern.
Die geltenden Verträge bilden die Bestimmungen der Schutzimpfungsrichtlinie nahezu vollständig ab
In einem Punkt sind die Berliner Impfvereinbarungen der Schutzimpfungsrichtlinie sogar voraus: Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) gelten ab dem Tage ihrer Veröffentlichung, also nicht erst dann, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in eine Neufassung der Richtlinie übernommen worden sind. Da der G-BA drei Monate Zeit dafür hat und sich das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde danach zwei Monate Zeit zur Prüfung nehmen kann, können neue STIKO-Empfehlungen derzeit in Berlin etwa ein halbes Jahr früher als im Rest der Republik umgesetzt werden.


Übrigens: Die im Deutschen Ärzteblatt nachzulesende Richtlinie berücksichtigt noch nicht die STIKO-Empfehlung vom Juli 2007.


In Berlin übernehmen die Krankenkassen aber schon jetzt die Änderungen bei den Schutzimpfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B und FSME. Sowohl bei der Schutzimpfung gegen Hepatitis A als auch Hepatitis B wurde die Indikation „Homosexuell aktive Männer“ weiter gefasst: „Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung“. Bei der Schutzimpfung gegen FSME wurden die Risikogebiete in Deutschland aktualisiert.


Einschränkungen
Einschränkungen gegenüber der Schutzimpfungsrichtlinie ergeben sich aus den Formulierungen des § 1 der geltenden Berliner Impf-Vereinbarungen:
„Zu Lasten der Krankenkassen können Schutzimpfungen als Standard-, Auffrisch- und Indikationsimpfungen durchgeführt werden.“
„Schutzimpfungen, die ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.“
In der Spalte 2 der Anlage 1 zur Schutzimpfungsrichtlinie (Deutsches Ärzteblatt 1/2 vom 7. Januar 2008, Seiten A 46 bis A 54) wurden jedoch eine Reihe beruflicher Indikationen als Pflichtleistungen der Krankenkassen ausgewiesen.


Polio-Impfungen für Afrika- und Asien-Reisende
Ebenso wird die Polioauffrischimpfung für Reisende nach Afrika und Asien zur Pflichtleistung für Krankenkassen. Da sowohl die beruflichen Indikationen als auch die Polioimpfung vor Auslandsreisen in den geltenden Verträgen explizit ausgenommen sind, können sie von den Berliner Vertragsärzten zur Zeit nur im Kostenerstattungsverfahren angeboten werden. Dazu muss vor der Impfung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden. Die Patienten haben Anspruch auf eine Rechnung nach den Vorgaben der GOÄ. Der Impfstoff muss privat verordnet werden.


Abrechnung von Impfleistungen
Für große Verwirrung hat die Anlage 2 zur Schutzimpfungsrichtlinie (Deutsches Ärzteblatt 1/2 vom 7. Januar 2008, Seiten A 55 bis A 56) gesorgt. Bei den dort aufgelisteten Positionen handelt es sich um „Dokumentationsschlüssel“ zum Aufbau eines nationalen Impfregisters ab Juli 2008. Wie die Handhabung in der Praxis aussehen wird, ist noch offen.
SNR bleiben
Bis auf weiteres gelten die bisherigen Sonderabrechnungsnummern 89001 bis 89010 fort.





So Leute und nun sagt mal ob ihr das alles verstanden habt??



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